– in der Fassung vom 08. April 2017
Der Verein ist in Sachsen die regionale Gliederung der 1950 in Schwäbisch-Hall gegründeten „Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW)“.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW), Landesgruppe Sachsen“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; er führt nach der Eintragung den Namen „Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft (ANW), Landesgruppe Sachsen e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Anliegen des Vereins sind:- A. die Verwirklichung der der auf den Biotop- und Artenschutz gerichteten Grundforderungen des Naturschutzes durch eine Waldbehandlung, die in erster Linie an den Strukturen und Lebensabläufen von Naturwäldern orientiert ist;
- B. die Förderung der Forstwissenschaft, die forstliche Fortbildung und die Pflege persönlichen Gedanken- und Erfahrungsaustausches;
- C. die Arbeitsweisen einer naturgemäßen Waldwirtschaft in Beispielbetrieben und Beispielrevieren durchzuführen und die gewonnenen Erkenntnisse der Allgemeinheit zugänglich zu machen;
- D. die Aufarbeitung der sächsischen Forstgeschichte in Bezug auf die Entstehung naturnaher Wirtschaftsverfahren.
- A. die Verwirklichung der der auf den Biotop- und Artenschutz gerichteten Grundforderungen des Naturschutzes durch eine Waldbehandlung, die in erster Linie an den Strukturen und Lebensabläufen von Naturwäldern orientiert ist;
- Hierzu werden Tagungen, Seminare und Exkursionen durchgeführt und Schriften veröffentlicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins anzuerkennen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden; er wird mit dem Ablauf des Jahres wirksam. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Geldmittel werden durch Beiträge und Spenden aufgebracht. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mindestbeitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres zu zahlen. Bei Neueintritt ist der Mitgliedsbeitrag zu Beginn des folgenden Jahres fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden
- Schatzmeister
- und aus fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Der Vorstand leitet den Verein, verwaltet sein Vermögen, entscheidet über die Mitgliedschaft und beruft die Mitgliederversammlung ein. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise bilden.
- Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorsitzende hat der Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Er erstattet hierbei einen zusammenfassenden Jahresbericht.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand trägt Sorge für die inhaltliche Vorbereitung von jährlich zwei Zusammenkünften der Landesgruppe. Die organisatorische Vorbereitung kann an andere Mitglieder übertragen werden.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand hat mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es aus wichtigen Gründen für notwendig erachtet oder wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe und der gewünschten Tagesordnung beantragen.
- Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens vier Wochen vorher bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Punkte:
- Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer
- Wahl der Delegierten zur Versammlung der Bundes-ANW
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Mindestbeitrages
- Festlegung der nächsten Tagungsorte
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung.
- Der Vorsitzende oder, bei seiner Abwesenheit, ein Mitglied des Vorstandes bestätigt durch seine Unterschrift die Richtigkeit des Protokolls der Versammlung.
§ 9 Beschlussfassung
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei Mitgliedern.
- Beschlüsse zu den Punkten des § 8, Ziffer 4 a, b, c, d, e sind gültig bei einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, der Beschluss zur Auflösung des Vereins einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 10 Vermögensbindung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft e.V., Poststraße 7, 57392 Schmallenberg zwecks Verwendung für die Fortbildung zur naturgemäßen Bewirtschaftung der Wälder und zur Umsetzung von Projekten des Biotop und Artenschutzes in Wäldern.